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Werbeanhänger

Ratgeber

Werbeanhänger aufstellen: Genehmigung, StVO & wo es erlaubt ist

Darf ein Werbeanhänger einfach an der Straße stehen? Wann Sie eine Sondernutzungserlaubnis brauchen, was die StVO vorschreibt – und wie Sie einen rechtssicheren, gut sichtbaren Standort finden.

Aktualisiert am 30. June 2026

Digitalisman · meinwerbeanhaenger.de

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Checkliste: Werbeanhänger rechtssicher aufstellen

Checkliste: Werbeanhänger rechtssicher aufstellen

Gehen Sie diese Punkte vor dem Aufstellen durch. Speichern Sie die Liste als PDF und haken Sie sie vor Ort ab.

1. Standort einordnen

  • Steht der Anhänger auf privatem Grund oder im öffentlichen Verkehrsraum? – Das entscheidet, welche Regeln gelten.
  • Bei fremdem Privatgrund: schriftliche Erlaubnis des Eigentümers oder Pächters eingeholt
  • Standort gut von der Zielgruppe einsehbar (Straße, Einfahrt, Parkplatz)

2. Genehmigungen prüfen

  • Öffentlicher Raum: Sondernutzungserlaubnis bei der Gemeinde / Straßenbaubehörde beantragt
  • Privatgrund: Werbeanlagensatzung bzw. Landesbauordnung der Gemeinde geprüft – Größe und Ortsbild können genehmigungspflichtig sein.
  • Zuständiges Ordnungs- bzw. Bauamt kontaktiert und konkrete Auflagen erfragt

3. Verkehrssicherheit

  • Anhänger steht nicht im Sichtdreieck von Kreuzungen und Einmündungen
  • Keine Verwechslung mit oder Verdeckung von Verkehrszeichen und Ampeln
  • Werbung blendet nicht und lenkt nicht in gefährdender Weise ab (§ 33 StVO)
  • Standsicher abgestellt: Feststellbremse, Unterlegkeile, kippsicher

4. Formales & Versicherung

  • Im öffentlichen Raum: Anhänger zugelassen und HU/TÜV gültig
  • Standzeit im öffentlichen Raum geklärt (2-Wochen-Regel für Anhänger ohne Zugfahrzeug)
  • Haftpflicht-/Versicherungsschutz für den Anhänger geklärt
  • Bei befristeter Erlaubnis: Termin für Abbau oder Standortwechsel notiert

Tipp: „Als PDF speichern" öffnet den Druckdialog – dort als Ziel „Als PDF speichern" wählen.

Häufige Fragen

Auf privatem Grund mit Zustimmung des Eigentümers ist das Aufstellen in der Regel zulässig – je nach Größe und Gemeinde kann aber eine Werbeanlagensatzung oder die Landesbauordnung greifen. Im öffentlichen Verkehrsraum benötigen Sie meist eine Sondernutzungserlaubnis, weil der Anhänger dort überwiegend der Werbung und nicht dem Verkehr dient. Fragen Sie im Zweifel beim Ordnungs- oder Bauamt der Gemeinde nach.

Anhänger ohne Zugfahrzeug dürfen nach § 12 StVO höchstens zwei Wochen auf öffentlichen Straßen geparkt werden. Bei einem Werbeanhänger kann die Sondernutzung aber schon vorher greifen, sodass ohne Erlaubnis bereits ein kürzeres Abstellen unzulässig ist. Auf privatem Grund gibt es diese Frist nicht.

Grundsätzlich ja. Auf eigenem oder gepachtetem Grund ist das Aufstellen meist unkompliziert. Beachten sollten Sie örtliche Werbeanlagensatzungen und die Landesbauordnung – insbesondere bei großen Flächen oder Standorten dicht an einer Straße kann eine baurechtliche Genehmigung nötig sein.

Die Gebühren legen die Kommunen selbst fest und unterscheiden sich stark. Üblich sind Beträge im niedrigen zwei- bis dreistelligen Bereich je Zeitraum. Die Gemeinde nennt Ihnen auf Anfrage die konkrete Gebühr und die Auflagen.

Nicht dort, wo er den Verkehr gefährdet oder behindert: im Sichtdreieck von Kreuzungen, vor Verkehrszeichen, in Halteverbots- oder Anbauverbotszonen an Bundes- und Landstraßen oder so, dass die Werbung Verkehrsteilnehmer blendet oder ablenkt. Maßgeblich ist immer die örtliche Behörde.

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